Die Einkommensgrenze

Bezieher*innen von HinterbliebenenRente müssen sich zwangsläufig mit der Einkommensgrenze oder auch Hinzuverdienstgrenze auseinander setzten. Was das genau ist, erfahrt ihr am Besten im meinem Blogbeitrag „Die Hinzuverdienstgrenze“.

Für junge Hinterbliebene ist die Hinzuverdienstgrenze in meinen Augen der systembedingte Weg in die Altersarmut, vor allem für Betroffene nach dem sogenannten neuen Recht (was ganz grob alle heute unter 45-jährigen trifft). Warum das so ist, erfährst Du am Besten anhand der Zahlen in meinem Beispiel.

Ein Beispiel – unsere Zahlen

Ich bin mit 40 Jahren Witwe geworden und falle unter das sogenannte Neue Recht. Ich darf ab dem neuen Rentenjahr zum 01.07.2023 mit zwei im Halbwaisenrentenbezug stehenden Kindern genau 1.413,81€ abzugsfrei hinzuverdienen. Das ist das sogenannte „fiktives Netto“. Wie sich das errechnet, findest Du auch in meinem Blogbeitrag „Die Hinzuverdienstgrenze“ – es hat aber definitiv nichts mit dem Netto auf Deinem Lohnzettel zu tun, das schon einmal vorweg. Jeder sog. Mehrbetrag kürzt die HinterbliebenenRente um 40 % des Mehrbetrags (100 € mehr als die Hinzuverdienstgrenze = 40 € weniger HR).

Wenn die Kinder dann aus dem Haus sind, also kein Kindergeld und damit auch keine Halbwaisenrente mehr bekommen, steht mir der zusätzliche Kinderfreibetrag der HinterbliebenenRente nicht mehr zur Verfügung, d.h. meine Einkommensgrenze sinkt. In diesem Fall dürfte ich nach heutigen Zahlen Stand Rentenjahr 2023/24 nur noch 992,64 € abzugsfrei dazu verdienen und nicht mehr 1.413,81 €. Genau hier liegt die Crux: genau zu dem Zeitpunkt, wenn die Care-Arbeit rein zeitlich endlich in Erwerbsarbeit umgewandelt werden kann, sinkt der Freibetrag der HinterbliebenenRente und die Rente wird noch früher gekürzt. Das ist vollkommen hirnrissig! Zumal der Freibetrag früher mal dem notwendigen Selbstbehalt angeglichen war, der Stand 01.01.2023 bei 1.370 € und damit ab dem 01.01.2023 ganze 377,36 € über unserer Hinzuverdienstgrenze liegt!

Umfragen aus Facebook

Nach Umfragen aus meiner Facebook Gruppe Gerechte HinterbliebenenRente würden 85 % der Befragten entweder jetzt oder später mehr arbeiten, wenn die Hinzuverdienstgrenzen steigen oder wie bei den vorgezogenen Altersrenten komplett wegfallen würden. Mehr Arbeit, also Arbeit jenseits der Einkommensgrenze, ist schlicht nicht wirtschaftlich!

Der Fachkräftemangel könnte so ein Stück weit gemindert werden. In der Summe gibt es etwa 5,2 Mio. Empfänger von HinterbliebenenRenten. Grob 1 Mio. der Betroffenen sind im erwerbsfähigen Alter, also unter 69 Jahren (Quelle drv Bund, 31.12.2021). Die Statistik der DRV nimmt die 65-69-jährigen zusammen, eine Statistik bis zum Alter von 67 Jahren liegt mir nicht vor. Wenn 85 % von 1 Mio. Betroffenen mehr arbeiten gehen würden, weil es sich wirtschaftlich endlich lohnt, hätten wir deutlich mehr Fachkräfte zur Verfügung.

Und zwar sofort.

Da in 80% der Fällen der Mann zuerst stirbt und Frauen eher in Pflegenden Berufen tätig sind, wäre diese Lücke vermutlich am schnellsten ausgefüllt!

Wenn der Tod dazwischenkommt

Von der Patchwork-Mama zur alleinerziehenden Witwe mit zwei Kindern

Mit Empfehlung von Bestseller-Autorin Hera Lind.

Gefördert durch die Stiftung Alltagsheld:innen – Gemeinnützige Stiftung für die Rechte von Alleinerziehenden.

Das Buch ist mehr als meine ganz persönliche Geschichte: es enthält sehr viele nützliche Tipps und Informationen zu einem Erbe (in Patchwork-Situationen), Vorsorgevollmacht, Testament und natürlich zu meinen Herzensthemen Hinterbliebenenrenten Witwenrente, Erziehungsrente und Halbwaisenrenten. 😊❤️.

In der Facebook-Gruppe Gerechte HinterbliebenenRente findest Du Hilfe und Gleichgesinnte:

https://amzn.to/43VVCYF

*Affiliate-Link

https://amzn.to/3PJW5XR

*Affiliate-Link

https://amzn.to/3TVDhr9

*Affiliate-Link

Was wollt ihr denn noch alles

*Affiliate-Link

Die Forderungen

Petition Nr. 146947 – eingereicht am 02.03.2023 (offen)

Der Bundestag möge den Hinzuverdienstgrenze der HinterbliebenenRenten wieder den notwendigen Selbstbehalt angleichen.

„Bei der Festlegung der Höhe des Freibetrags wurde sich an der Höhe des Betrages orientiert, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einem unterhaltspflichtigen Ehegatten als notwendiger Selbstbehalt verbleiben sollte“, so der Petitionsausschuss in einem Schreiben vom 20.09.2019,Der notwendige Selbstbehalt liegt seit dem 01.01.2023 bei 1.370€.Der Freibetrag der HinterbliebenenRenten im Rentenjahr 2022/2023 liegt mit 950,93€ (West) bzw. 937,73€(Ost) jedoch deutlich darunter. Auch mit der kommenden Rentenerhöhung zum Rentenjahr 2023/2024 mit3,5% im Westen bzw. 4,2% im Osten wird der Freibetrag nicht annähernd am geltenden notwenigen Selbstbehalt liegen. Deswegen ist es notwendig, den Freibetrag der HinterbliebenenRenten manuell anzupassen, bzw. den Faktor26,4-fache des Rentenwertes auf Gültigkeit und Realität zu überprüfen und entsprechend anzupassen. 

 

Petition Nr. 138794 – eingereicht am 11.09.2022 (offen)

Mit der Petition wird gefordert, die Einkommensgrenze der HinterbliebenenRenten analog der Einkommensgrenzen der Erwerbsminderungsrente und der der Frührentner komplett abzuschaffen.

Arbeitsminister Heil plant die die Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner ab 2023 gänzlich zu streichen. Laut den Medien wird das mit „Mehr Anreize zum Arbeiten und weniger Bürokratie“ begründet. Die selben Begründungen treffen in Hohem Maße auch auf die Einkommensgrenzen der HinterbliebenenRenten zu:

1.) Herr Heil hat erkannt, dass die Hinzuverdienstgrenzen generell „Mehr-Arbeit“ schlicht nicht wirtschaftlich machen. Der Freibetrag der HinterbliebenenRenten liegt unter jeder bekannten Armutsgrenze und deckelt das Netto-Einkommen von Betroffenen bis zum Lebensende auf niedrigem Niveau. Das ist vor allem für junge Hinterbliebene (nach neuem Recht) der systematische Weg in die Altersarmut.

2.) Andererseits ist die jährliche Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenen (vor allem nach neuem Recht) ein bürokratisches Monster. Das Kosten-/Nutzen-Verhältnis für die Rentenkassen hiermit ausdrücklich in Frage gestellt wird. Würden die Einkommensgrenzen für Hinterbliebene ebenfalls fallen, wäre für Betroffene der Weg frei für Mehr Arbeit, die sich auch wirtschaftlich rechnet. Außerdem würden ungeahnte Kapazitäten bei der Deutschen Rentenversicherung frei.

 

Petition Nr. 146903 – eingereicht am 01.03.2023 (offen)

Der Bundestag möge die HinterbliebenenRente Erziehungsrente aus dem §97 SGB 6 bzw. aus dem §18a SGB4 streichen und diese Rentenart damit ohne jegliche Art von Einkommensanrechnung gesetzlich verankern.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Einkommensanrechnung auf HinterbliebenenRenten festgestellt, dass der Eigentumsschutz des Grundgesetzes, dem Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unterliegen, nicht für HinterbliebenenRenten gilt, da sie nicht aus einer dem Versicherten zurechenbaren Leistung beruhen. Das Bundesverfassungsgericht scheint bei dieser Urteilsbegründung übersehen zu haben, dass die Erziehungsrente als einzige der HinterbliebenenRenten sehr wohl aus eigenen Anwartschaften und damit aus einer dem Versicherten zurechenbaren Leistungen beruht. Folglich muss diese Rentenart zwingend anders behandelt werden als HinterbliebenenRenten, die aus den Anwartschaften Verstorbener ausgezahlt werden.

 

 Petition Nr. 146914 – eingereicht am 01.03.2023 (offen)

Der Bundestag möge die Anrechnung von Einkommen bei den HinterbliebenenRenten aus dem §97 SGB 6bzw. aus dem §18a SGB4 der HÖHE nach überprüfen und anpassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Praxis der Anrechnung von Einkommen bei den HinterbliebenenRenten in BVR 1318/86 und 1484/86 bestätigt. In der Urteilsbegründung wird auch auf die früheren Anrechnungspraxen eingegangen, wonach nach der Freibetrag damals monatlich 3,3 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32Abs. 2) und pro waisenberechtigtem Kind 0,7 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage lag. Die Bemessungsgrundlage liegt im Jahr 2023 bei 66.600€, demnach läge der Freibetrag rechnerisch nachdiesen Maßstäben bei 2.197,80€ bzw. bei 466,20 pro waisenberechtigtem Kind.§ 97 des SGB6 regelt, dass die Einkommensgrenze fortan das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts beträgt, bzw. das 5,6-fache pro waisenberechtigtem Kind. Das war bei der Einführung der Einkommensgrenze in etwa die Höhe des notwendigen Selbstbehaltes einer unterhaltspflichtigen Person, der damals als Vergleichswert diente, also in etwa 900,-DM. Heute, im Rentenjahr 2022/2023, liegt der Freibetrag mit dem 26,-4-fachen des Rentenwertes in Westdeutschland bei 950,93€ bzw. in Ostdeutschland bei 937,73€. Der notwendige Selbstbehalt einer unterhaltspflichtigen Person liegt seit 01.01.2023 jedoch bei 1.370€.

Damit liegt die Einkommensgrenze der HinterbliebenenRenten faktisch 419,07€ bzw. 432,27€ unter dem einstigen Vergleichswert, sowie massiv unter dem 3,3 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage.

 

Weiterführende Links

Wie ist Dein Hinzuverdienst zur Witwenrente und wie hoch wird die Kürzung für das kommende Rentenjahr sein? Unter dem Menüpunkt Download findest Du eine Excel-Tabelle, mit der Du ganz leicht selbst ausrechnen kannst, ob oder in welcher Höhe die Kürzungen der Witwenrente für Dich ausfallen.

Bekommt Dein Kind Unterhaltsvorschuss? Du hast noch nie ausgerechnet, ob Dein Kinder unterhaltsvorschussberechtigt ist? Dann schnell im Downloadbereich die Excel-Datei ausfüllen – und falls ihr berechtigt seid, sofort beantragen!