Es geht nur gemeinsam – über die „stolze Witwenrente“, die gar nicht stolz ist!

In Jutta Allmendingers hochinteressantem Buch „Es geht nur gemeinsam“ schreibt sie auf Seite 32 etwas lapidar und schlecht recherchiert, sie bekäme eine „stolze Witwenrente“, wenn sie ihren damaligen inzwischen verstorbenen Partner geheiratet hätte. Warum das nicht so wäre und was genau an dieser Aussage schlecht recherchiert war, habe ich Frau Allmendinger per E-Mail geschrieben. Diese Mail und ihre kürzliche Antwort darauf könnt ihr hier lesen. 

Warum es keine „stolze Witwenrente“ geworden wäre

Sehr geehrte Frau Allmeindinger,
sehr geehrte Frau Noack,

mit großem Interesse las ich Jutta Allmendingers Buch „Es geht nur gemeinsam“ und kann diesen Thesen und Aussagen nur uneingeschränkt zustimmen.

Ich bin Inga Krauss, 46 Jahre alt, seit 01/2017 mit zwei damals 4 und 6 Jahre alten Söhnen nach langer Krebskrankheit meines Mannes (48) leider früh verwitwet und Gründerin der Initiative gerechte HinterbliebenenRente, deren Gruppe auf Facebook inzwischen rund 1.700 Mitglieder hat. Am 01.09.2022 war ich in Essen beim KanzlerGESPRÄCH und durfte einen kleinen Teil unserer Forderungen an die Politik abermals in die Öffentlichkeit bringen (link s.u.). Die derzeitigen Regelungen der HinterbliebenenRenten sind in dem ganzen Zusammenhang der Gleichstellung in Frau Allmendingers Buch nur einmal am Rande erwähnt worden, als sie auf Seite 32 als eine der Folgen ihrer angenommenen Heirat behauptete, sie würde sie eine „stolze Witwenrente“ bekommen. 

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Witwenrente als Unterhaltsersatzleistung

Ich würde diese Behauptung gerne – nein ich muss sie! –richtig stellen und auch im Gesamtkontext der Gleichstellung einordnen. 

Der Gesetzgeber ordnet die HinterbliebenenRenten (kurz: HR), also auch die Witwenrente, als Unterhaltsersatzleistung ein, welches die Auszahlungen verfassungskonform wie Unterhaltszahlungen auch durch das eigene Einkommen kürzen lässt. Die Hinzuverdienstgrenze wurde mit der ersten Rentenreform im Jahr 1986 auf das 26,4-fache des Rentenwertes festgelegt, damals ungefähr 900,-DM. Als Vergleichswert zu dieser Zeit diente der notwendige Selbstbehalt einer unterhaltspflichtigen Person, ebenfalls ca. 900,-DM. Der Rentenwert steigt seither mit der Inflation, daher – so glaubte der Gesetzgeber – würde auch die Hinzuverdienstgrenze ebenfalls entsprechend steigen. Der notwendige Selbstbehalt liegt seit dem 01.01.2023 bei 1.370€ (angemessener Selbstbehalt: 1.650€), wohingegen die Hinzuverdienstgrenze der HR im Rentenjahr 2022/2023 in Westdeutschland nur bei 950,93€ liegt, in Ostdeutschland bei 937,73€. Eine Diskrepanz von 419,07€ (West) bzw. 432,27 (Ost).  

Verhältnismäßig hohe Witwenrente

Jutta Allmendinger würde demnach sicher von einer verhältnismäßig hohen Witwenrente profitieren, hätte sie damals geheiratet, jedoch würde diese aufgrund ihres vermutlich hohen Einkommens in einer Führungsposition recht schnell auf 0€ gekürzt werden. Selbst nach ihrem eigenen Renteneintritt würde die WR entsprechend gekürzt werden, wenngleich sich die Pauschale für Steuern und Abgaben innerhalb der Einkommensart Renten verringert. Allerdings sind die Pauschalen, die bei der drv vom Bruttoeinkommen zum sog. Fiktiven Nettoeinkommen führen, seit 1986 nicht mehr angepasst worden, obwohl die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung usw. prozentual zum Einkommen erheblich gestiegen sind.  

Laut Gesetz korrekt

Mir ist bekannt, dass die Hinzuverdienstgrenze durch das Bundesverfassungsgericht der Sache nach bestätigt wurde, mir ist allerdings nicht bekannt, dass die Hinzuverdienstgrenze auch der Höhe nach in Frage gestellt wurde. Bei Beamtenpensionen bleibt dem Hinterbliebenen im Vergleich zu Witwenrente der drv immer ein Sockelbetrag von 20% zur Auszahlung übrig. Am 31.12.2021 gab es 561.602 sogenannte Nullrenten, also HinterbliebenenRenten, deren Anspruch zwar bestand, bei denen der Hinterbliebene jedoch über ein so hohes Einkommen verfügt, dass die HinterbliebenenRente auf 0€ gekürzt wird (Quelle drv).  

Das Bild der „reichen“ Witwe

Ich möchte entschieden gegen das Bild der „reichen Witwe“ angehen, wie es auch durch Frau Allmendingers Worte auf Seite 32 unterstützt wird, dass die „reiche Witwe“ sich aufgrund der „hohen Witwenrente“ im abbezahlten Haus ein schönes Leben „auf Kosten der drv bzw. der eingezahlten Beiträge ihres Mannes“ macht. Dieses Bild ist zwar gesellschaftlich sehr verbreitet, trifft jedoch erstens nicht auf die Mehrzahl der Betroffenen zu und zweitens schon gar nicht auf diejenigen, die nach Neuem Recht behandelt werden. Ab gesehen davon haben alle Mütter durch kostenlose Care Arbeit erheblich zu den Renteneinzahlungen der Männer beitragen und damit aus meiner Sicht jedes Recht auf die legale und nicht mehr in Frage zu stellenden Auszahlungen der HR. 

Witwenrente nach Neuem Recht

Die Rentenreform im Jahr 2002 führte zur Einführung des sog. „Neuen Rechts“ (55% statt 60% des Anspruchs des Verstorbenen, erheblich erweiterte Einkommensanrechnung) und sollte für Szenarien in 40 Jahren greifen, trifft aber heute tatsächlich diejenigen (mit Kindern), die noch voll im Erwerbsleben stehen. Schon 278.231 Personen von insg. Über 5,2 Mio. HR-Empfänger bekommen die HR nach Neuem Recht plus 7.562 Empfänger von Erziehungsrenten (Stand 31.12.2021, Quelle drv). Diese Zahl wird selbstredend im Gesamtverhältnis der HR-Empfänger in den kommenden Jahren deutlich ansteigen. 

Zum Verlgeich: 

Die durchschnittliche ausgezahlte HR lag in Westdeutschland bei 686€, in Ostdeutschland bei 750€ (Stand 31.12.2021, Quelle drv). Die drv selbst gibt sogar den Hinweis, dass Männer und jung Verwitwete deutlich weniger Anspruch auf Witwenrente haben, während die Anrechnungsmodalitäten im sog. neuen Recht kaum mehr Spielraum für mehr Netto-Haushaltseinkommen lassen, aber dazu weiter unten. Natürlich sind die Auszahlbeträge brutto, das versteht sich von selbst…

(Hier findest Du mehr Zahlen zu den Durchschnittlichen Auszahlbeträgen von Witwenrenten)

Steuerpflicht bei der Witwenrente

selbst wenn die HinterbliebenenRente als Unterhaltsersatzleistung gehandhabt wird, wird diese dennoch wie eine Rente der Steuerpflicht unterzogen: Renten ab dem Jahr 2040 und jede Rentenerhöhung zu 100% – und das selbst bei Halbwaisen. Kindesunterhalt sowie Ehegattenunterhalt (wenn es ihn denn gibt) unterliegen nicht der Steuerpflicht, da sie aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt werden (so die Logik lt. BMAS), Waisen und Halbwaisen mit Einkommen zb. aus einer Ausbildungsvergütung jedoch schon. Aber auch Witwen und Empfänger von Erziehungsrenten (Geschiedene deren Ex-Partner verstorben sind bzw. Witwen/Witwer, die das Rentensplitting eingereicht haben) müssen die empfangene Sozialleistung mit der Steuererklärung versteuern, ab dem 3. Jahr nach dem Tod in der Grundtabelle – egal ob Kinder da sind oder nicht. 

Das ist doppelt ungerecht

Damit unterliegen Hinterbliebene meiner Ansicht nach einer ungerechten, ungleichen doppelten „Kürzung“ der Witwenrente bzw. Hinterbliebenenrenten. 

Im Falle von Jutta Allmendingers prophezeiter „stolzen Witwenrente“ bliebe – falls diese nicht gänzlich durch die Einkommensanrechnung entfallen würde – nur noch 58% des Auszahlbetrags übrig, eine Steuerlast von 42% durch die ausgeübte Führungsposition vorausgesetzt. Aus diesem Grund ist es gut und wichtig auf eigenen Füßen zu stehen, aber fördert der Gesetzgeber das?  

Der Esel und die zwei Heuhaufen

Nein. Hier sehe ich wie auch beim Ehegattensplitting und vielen anderen angesprochenen Systematiken wieder die zwei Heuhaufen: 

Die Ungleichheiten mit Gender Pay Gap, Gender Care Gap usw. sind hinreichend bekannt. Bei Hinterbliebenen handelt es sich in ca. 80% der Fälle um Frauen. Ob diese mit oder ohne Kinder leben, kann die drv nicht genau beziffern, auch nicht anhand der (Halb-)Waisenrenten. Nach dem Familienbericht 2014 sind rund 3% aller Familien verwitwet, bzw. 0,5% mit „männlichen Familienvorstand“ und 2,5% mit „weiblichen Familienvorstand“. Dennoch wird diese gesellschaftliche Gruppe nirgends eigens erwähnt, sei es auf der Internetseite des Familienministeriums zum Thema Unterhaltsvorschuss (hier werden nur „Trennungskinder“ und „getrenntlebende Eltern“ beziffert), noch bei den Alleinerziehendenverbänden wie VAMV usw. (wir arbeiten an Verbesserungen!).

eigenes auskömmliches Einkommen

Der Gesetzgeber möchte durch die Hinzuverdienstgrenze erreichen, dass Hinterbliebene eigenes auskömmliches Einkommen erwirtschaften. Es besteht die Ansicht, dass Hinterbliebene dies durch ihre Ausbildung und die heutigen Möglichkeiten, zu Genüge tun kann. Der Freibetrag wird durch jedes Kindergeldberechtigtes Kind um 201,71€ (West) bzw. 198,91€ (Ost) erhöht. Auch hier wurde im Jahr 1986 ein Faktor eingeführt (das 5,6-fache des Rentenwertes), damit sich der Betrag mit der jeweiligen Rentenerhöhung aufgrund der Inflation erhöhen möge.

Beispiel

Mit zwei Kindern kann ich demnach 1.354,35€ im Schnitt fiktives netto im Monat verdienen, ohne dass eine Anrechnung an meine Witwenrente erfolgt (das entspricht 2.257,19€/Monat bzw. 27,086,28€/Jahresbrutto). Verdiene ich mehr, kürzt dieser „Mehrbetrag“ meine HR um 40%: 100€ mehr fiktives Netto = 40€ weniger Witwenrente. Dabei wird – anders als bei Unterhaltszahlungen – nicht mein Bedarf gemessen, oder meine Miete/Darlehensbeträge herangezogen. Ich kann mich auch nicht „schön rechnen“, wie es angeblich so mancher unterhaltzahlender Vater tut. Die drv rechnet da knallhart, u.a. anhand der Steuererklärung oder der jährlich auszufüllenden Bögen durch den Arbeitgeber. Da ich unter das sog. Neue Recht falle, bzw. inzw. nicht mehr die Witwenrente, sondern die Erziehungsrente erhalte, wird mir jede Art von Einkommen angerechnet und führt zur Kürzung, selbst der sonst abgabenfreie 450€, Mieteinnahmen, usw. 

Beispiel Witwenrente nach altem Recht

Die oben erwähnte „reiche Witwe“ könnte nach sog. Altem Recht kein eigenes Einkommen aus Nicht-Selbständiger Arbeit haben, aber durch Mieteinnahmen noch Millionen kürzungsfrei hinzuverdienen, bei mir geht das leider nicht. Anders als bei der Steuererklärung gibt es auch keine Verrechnung von Verlusten – ein Einkommen ist immer dann vorhanden, wenn es positiv ist. Negatives Einkommen z.b. durch Investitionen bei Vermietungen wird nicht bei anderen Einkommensarten abgezogen, sondern entfällt – ungeachtet der Höhe.

(Hier findest Du eine genaue Erklärung zu den Einkommensgrenzen)

Private Altersvorsoge bei früher Witwenrente

Es ist keine auch keine private Altersvorsorge möglich. Sparbeiträge in meine eigene Altersrente sind heute faktisch kaum möglich und würden meine Witwenrente aufgrund erhöhter Altersrente im Alter abermals kürzen. Das ist nicht sinnvoll. Freibeträge während der Spar- und/oder Auszahlungsphase wie sie den Grundrentnern gewährt werden, gibt es bei uns nicht.

Mehr Arbeiten erhöht mein Nettoeinkommen im Vergleich zu allen Nicht-Hinterbliebenen Bürgern aufgrund den drohenden Kürzungen nur um 60%. Gleichzeitig bleiben die Kosten für Kinderbetreuung, Miete/Darlehen und alle anderen Lebenshaltungskosten kurz nach dem Tod aber dieselben. Die ausgezahlten HR berechnen sich an den bisher geleisteten Beiträgen und nicht am derzeit erzielten Einkommen wie etwa bei Unterhaltspflichtigen (oder am letzten Einkommen des Verstorbenen), daher ist der frühe Tod während der Hauptphase der Erwerbstätigkeit für den Hinterbliebenen finanziell dramatisch.

Wenn meine Kinder dann aus dem Haus sind und ich – rein zeitlich – mehr arbeiten könnte, sinkt mein Freibetrag auf derzeit 950,93€ und die Kürzung meines Einkommens steigt entsprechend. Das ist kein Anreiz zur Arbeit. 

Genderpensiongap und Gendersurvivorsgap

Demzufolge muss ich – neben Gender Pay Gap, Gender Care Gap und allen anderen systematischen Nachteilen – auch noch den (erhöhten) Gender Pension Gap in Kauf nehmen. Ich bin mit 40 Jahren Witwe geworden, natürlich war das nicht geplant, und lande systematisch – neben allen anderen Faktoren wie Alleinerziehend, Frau, usw. – durch die Hinzuverdienstgrenze systematisch in der Altersarmut. Dabei war mein Mann Geschäftsführer mit sechsstelligem Jahresgehalt – das war nicht absehbar.

(aus diesem Grund habe ich mich mit Rentensplitting und Abgabe von 3 Rentenpunkten an meinem toten Mann (!) für die Erziehungsrente entschieden, denn diese endet in dem Monat, in dem das jüngste Kind 18 Jahre alt wird). 

Der Esel… 

Zurück zu den zwei Heuhaufen: Je höher das Einkommen des Hinterbliebenen, desto höher die Kürzungen des – oft tatsächlich durch kostenlose Care-Arbeit gemeinsam erwirtschafteten – Rentenanspruchs. Werden gleichzeitig Kinder erzogen, dreht sich das Hamsterrad für ein bisschen mehr Heu unverhältnismäßig schneller. Die eigene Altersrente jedoch steigt, was gut ist, aber damit auch die „Gefahr“ der Kürzung der HR während der Altersrentenzeit. Grundsätzlich empfinden die Betroffenen die Kürzungen als überaus ungerecht.

Bei den vorgezogenen Altersrenten wurden die Einkommensgrenzen zum 01.01.2023 gänzlich gestrichen, die Einkommensgrenzen der Erwerbsminderungsrenten wurden erhöht. Arbeitsminister Hubertus Heil begründete dies mit „Mehr Anreize zur Arbeit und weniger Bürokratie“. Tatsächlich werden lt. einem Bericht des Spiegels bei vorgezogenen Altersrenten die Möglichkeiten des Hinzuverdienstes wenig genutzt (04.01.2023 online). Fehlende Fachkräfte werden dadurch also nachweislich nicht ausgeglichen – aber das war eigentlich der Plan der Regierung. Die Einkommensgrenzen der HR hingegen bleiben unangetastet niedrig. Welches Signal gibt der Gesetzgeber den Hinterbliebenen? 

Umfragen in Facebook-Gruppe

Umfragen in meiner Facebook-Gruppe GerechteHinterbliebenenRente ergeben dauerhaft dasselbe Bild: 85% der Betroffenen würden heute oder später ihre Arbeitszeiten erhöhen, wenn die Einkommensgrenzen fallen oder erhöht werden (s. Anhang Schreiben an das BMAS). 

Es  tut mir leid, dass der Text so umfangreich geworden ist. Das Thema ist umfangreich, wie auch das Thema Gleichstellung generell Bücher bedarf um angemessen erläutert zu werden. Die Auswirkungen auf die Altersrente kennen wir in diesem Zusammenhang inzwischen gut. Dennoch ist es aus meiner Sicht auch wichtig, die Systematiken der HinterbliebenenRenten mit zu beleuchten – und nicht aus den Augen zu verlieren. Der Gesetzgeber hat 2002 die Rentenreform abseits aller Öffentlichkeit durchgewunken. In gut 20 Jahren (also ab 2042) sollten sie Wirkungen zeigen – aber schon heute betreffen sie mich und mit mir fast 300.000 Personen, Tendenz steigend. Nur Betroffene fangen an, die Systematiken zu verstehen – und sind allesamt entsetzt. Auch hier muss dringend etwas passieren.

Ich freue mich, wenn wir uns zu diesem Thema einmal austauschen können.

Mit freundlichen Grüßen

Inga Krauss 

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Die Antwort von Jutta Allmendinger

Liebe Frau Krauss,

Ich danke Ihnen sehr für die überaus luzide Darstellung intendierter und unintendierter Folgen der Rentenreform. Ich habe viel gelernt und werde das Wissen entsprechend nutzen. Ich stimme auch zu, dass der kleine Hinweis in meinem Buch völlig unzulässig verkürzt war. Natürlich bin ich fiktiv davon ausgegangen, meine Erwerbsarbeit lange unterbrochen zu haben, meine jetzige Position hätte ich niemals erreicht. Viel nachlässiger aber ist, dass ich das Thema nicht ausführlich behandelt habe. Gerade skizziere ich ein Buch über den demografischen Wandel (eigentlich sollte es schon halb geschrieben sein, ich komme zeitlich aber nicht dazu), hier werde ich Ihre Arbeiten und Einsichten sehr würdigen.

Bitte entschuldigen Sie, dass ich so spät und nur nach sanfter „Mahnung“ antworte.

Alles Gute Ihnen, viel Mut und Kraft,

herzlich

Jutta Allmendinger

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