Petition: Erziehungsrente ohne Einkommensanrechnung
Petition ID 146903 vom 01.03.2023. Die Petition wird nicht veröffentlicht. Text der eingereichten Petition:
„Der Bundestag möge die HinterbliebenenRente Erziehungsrente aus dem §97 SGB 6 bzw. aus dem §18a SGB4 streichen und diese Rentenart damit ohne jegliche Art von Einkommensanrechnung gesetzlich verankern.“

Begründung der Petition:
„Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Einkommensanrechnung auf HinterbliebenenRenten festgestellt, dass der Eigentumsschutz des Grundgesetzes, dem Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unterliegen, nicht für HinterbliebenenRenten gilt, da sie nicht aus einer dem Versicherten zurechenbaren Leistung beruhen.
Das Bundesverfassungsgericht scheint bei dieser Urteilsbegründung übersehen zu haben, dass die Erziehungsrente als einzige der HinterbliebenenRenten sehr wohl aus eigenen Anwartschaften und damit aus einer dem Versicherten zurechenbaren Leistungen beruht. Folglich muss diese Rentenart zwingend andersbehandelt werden als HinterbliebenenRenten, die aus den Anwartschaften Verstorbener ausgezahlt werden.“
Antworten vom Petitionsausschuss zugestellt am 10.08.2023
Einspruch vom 10.08.2023
Ich danke Ihnen jedenfalls für die Möglichkeit, zu Ihren Schreiben Stellung zu nehmen und möchte dies im Sinne eines Einspruchs wie folgt tun:
1. „ein ins Gewicht fallendes eigenes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“
Die Urteile und Ansichten des Bundesverfassungsgerichts sind mir weitestgehend bekannt. In Ihrem Schreiben vom 05.06.2023, Herr Gilles, sprechen Sie wichtige Faktoren an, die ich gerne aufnehme. Zuerst sprechen Sie „ein ins Gewicht fallendes eigenes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“ an und da möchte ich Sie allen Ernstes auf Grundlage der Zahlen des Rentenjahrs 2023/24 fragen, ob – ganz objektiv – ein Einkommen jenseits des Freibetrags von 992,67€ für einen Alleinstehenden Hinterbliebenen ein „ins Gewicht fallendes eigene Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“ ist?
Gibt man bei Google „Armutsgrenze Deutschland 2023“ ein, kommt u.a. diese Statistik auf:

Ein Einkommen von 992,67€ ist demzufolge keinesfalls „ein ins Gewicht fallendes eigenes Erwerbs– und Erwerbsersatzeinkommen“, sondern höchstens ein ziemlich genau zwischen „normal“ und „arm“ (!) liegendes Einkommen. Diese Tatsache unterstreicht meine langjährige und immer wieder aufkommende Forderung, den Freibetrag in der Höhe deutlich nach oben anzupassen, z. B. auf die Höhe des heute geltenden notwendigen Selbstbehaltes, siehe Punkt 2.
2. „Notwendiger Selbstbehalt“ (992,67€ vs. 1.370€)
Vielen Dank, dass Sie dieses wichtige Stichwort ansprechen. Wie Ihnen vermutlich genauso wie mir bekannt ist, wurde der Freibetrag bei der Einführung der Hinzuverdienstgrenze im Jahr 1986 am damals geltenden „notwendigen Selbstbehalt einer unterhaltspflichtigen Person“ bemessen. Im Jahr 1986 waren das etwa 900,-DM. Damit der Freibetrag an den Rentenwert und damit an die Inflation als dynamischer Wert gekoppelt wurde, setzte man als Höhe für die Hinzuverdienstgrenze das 26,4-fache des Rentenwertes fest, also heute 992,67€. Es ist unbestritten, dass der Freibetrag damit in einem Gleichklang der Erhöhung der Einkommen der Renten steht.
Es ist lediglich schlicht nicht korrekt, dass der Rentenwert – und damit er Freibetrag – jeweils genauso erhöht wird, wie die Inflation im vergangenen Steuerjahr hoch war. Im Jahr 2022 lag die Inflation beispielsweise bei 6,9%, die Renten wurden zum Rentenjahr ab 01.07.2023 in Ostdeutschland jedoch nur um 5,86% bzw. in Westdeutschland nur um 4,39% angehoben. Die Inflation gibt ihrerseits wiederum offenbar nicht zwangsläufig die Erhöhung der Lebenshaltungskosten wieder, auch die Bemessungsgrundlage des einstigen Vergleichswertes „notwendiger Selbstbehalt“ scheint eine andere zu sein.
Vermutlich auf diese Weise kommt es, dass der Betrag des notwendigen Selbstbehaltes heute, – also über 35 Jahre nach Einführung der Hinzuverdienstgrenze – bei 1.370€ und demnach 377,33€ über (!) dem für Empfänger von HinterbliebenenRenten gewährten Freibetrag liegt. Das ist eine Diskrepanz, bei der man nicht mehr wegsehen kann und von der nicht mehr behauptet werden kann, dass „bei HinterbliebenenRenten grundsätzlich nichts Anderes gelten kann als im Unterhaltsrecht“. Und damit kommen wir bereits zum nächsten gravierenden Punkt.
3. „Kann grundsätzlich nichts Anderes gelten als im Unterhaltsrecht“
Sie schreiben selbst „Denn bei einer Unterhaltsersatzleistung – wie der HinterbliebenenRente – kann grundsätzlich nichts Anderes gelten als im Unterhaltsrecht“.
Argument 1: Wenn bei einer Unterhaltsersatzleistung – wie der HinterbliebenenRente – grundsätzlich nichts Anderes gelten kann als im Unterhaltsrecht, läge unser Freibetrag im Rentenjahr 2023/24 ebenfalls bei 1.370€ und nicht bei 992,67€.
Argument 2: Wenn bei einer Unterhaltsersatzleistung – wie der HinterbliebenenRente – grundsätzlich nichts Anderes gelten kann als im Unterhaltsrecht, wäre unsere Rentenart nicht steuerpflichtig. Ist sie aber: HinterbliebenenRenten sind alle anteilig steuerpflichtig, ab 2040 sowie jede Rentenerhöhung sogar zu 100%. Zu zahlender Unterhalt, egal ob Kindesunterhalt, Trennungs- oder Ehegattenunterhalt oder auch nur der zu berechnende fiktive Unterhalt während einer noch funktionierenden Ehe, aus der Hinterbliebene bekanntlich kommen, wird (bis auf seltene Ausnahmen) steuerfrei ausgezahlt. Dies ist vor allem bei unseren Kindern, den betroffenen Halbwaisen, eine Farce, denn sie müssen ihre Halbwaisenrente bei zusätzlichem eigenem Einkommen (z. B. Ausbildungslohn) selbst versteuern, was bei gezahltem Kindesunterhalt niemals (!) so ist. Mit Verlaub, aber vor allem im Vergleich der steuerpflichtigen Halbwaisenrenten mit dem steuerfreien Kindesunterhalt gelten offenbar vollkommen andere Voraussetzungen als im Unterhaltsrecht, aber auch bei den anderen Unterhaltsarten ist die Steuerpflicht wie bei den HinterbliebenenRenten nicht gegeben. Es darf offenbar doch etwas Anderes gelten als im Unterhaltsrecht.
Argument 3: Wenn bei einer Unterhaltsersatzleistung – wie der HinterbliebenenRente – grundsätzlich nichts Anderes gelten kann als im Unterhaltsrecht, würde die Berechnung der Höhe der Unterhaltsersatzleistung aus dem letzten generierten Einkommen erfolgen und nicht aus den bisher eingezahlten Rentenbeiträgen. Dieser Fakt mag bei älteren Hinterbliebenen keine so eine große Rolle spielen, da hier bereits über viele Jahre Einzahlungen in die drv stattgefunden haben und zusätzlich ggf. sogar (abbezahltes) Eigentum besteht. Bei jungen Hinterbliebenen ist diese Berechnung jedoch eine echte Armutsfalle, denn wenn ein solcher Schicksalsschlag in die Mitte des Erwerbslebens eintrifft, kann das bis zum Todestag erzielte Einkommen durchaus hoch gewesen sein, aber die bisher gesammelten Rentenansprüche können dies – vor allem durch lange Studienzeiten – nicht abbilden.
Eine junge Witwe mit kleinen Kindern ist somit fortan mit Mini-Rentenansprüchen und einem an der Armutsgrenze liegenden Freibetrag für den Rest ihres Lebens durch die Hinzuverdienstgrenze in der Höhe ihres möglichen Netto-Haushalseinkommen an eine untere Schicht gebunden – und das obwohl ihr Leben mit lebendem Ehemann ggf. eine vollkommen andere Karriere und eine vollkommen andere gesellschaftliche Schicht vorausgesagt hatte. Die entsprechenden Kinder betrifft der gesellschaftliche Absturz natürlich ebenso.
Glauben Sie nicht? Nicht, dass ich in obigem Beispiel konkret von mir sprechen wollte, aber dennoch führe ich mein Schicksal in solchen Schreiben gerne beispielhaft an: Mein Mann hatte 2 Studiengänge hinter sich und damit zeitlebens ein 6-stelliges Jahreseinkommen generiert. Er bekam seine Diagnose mit jungen 44 Jahren, als wir gerade ein paar Monate zuvor frisch gebaut hatten und er starb mit nur 48 Jahren. Unsere gemeinsamen Kinder waren zum Todeszeitpunkt 4 und 6 Jahre alt. Mein Mann war der Hauptverdiener der Familie und sein Einkommen brach weg. Meine anfängliche Witwenrente als Unterhaltsersatz für ein 6-stelliges Familien-Jahreseinkommen lag bei 577€ monatlich, die Halbwaisenrenten lagen bei 217€ und damit ein paar einzelne Euros über der damaligen Unterhaltsvorschussgrenze. Mein Mann hatte allerdings zeitlebens mehr als das doppelte, also jeweils 450€, an die großen Kinder aus erster Ehe Kindesunterhalt gezahlt, hier natürlich steuerfrei. Beide Rentenarten, also die Witwenrente sowie die Halbwaisenrente, sind zu 74% steuerpflichtig, jede Rentenerhöhung ist zu 100% steuerpflichtig. Da ich zur Rente noch mein Gehalt bezog bzw. beziehe, kann man bei 577€ brutto von etwa ca. 350€ bis 400€ netto ausgehen – als Unterhaltsersatzleistung für ein 6-stelliges Familieneinkommen. Ich bitte Sie… Unser gerade frisch gebautes Haus, was auf der Familienplanung unserer gemeinsam erwirtschafteten Einkünfte basierte konnte ich mit meinem Gehalt, dieser Rente und der jeweils drohenden Kürzungen dieser, nicht halten.
Würde ich als Witwe trotz des hohen Aufwandes für kostenlose Care-Arbeit mehr eigenes Einkommen erwirtschaften, würde mir die HinterbliebenenRente entsprechend gekürzt und ich hätte demnach nicht viel an Mehr im Netto-Haushaltseinkommen. Der Gedanke, dass die zugesagten Kinderfreibeträge genau zu der Lebenserwerbsphase fallen würden, wenn ich rein zeitlich in der Lage sein würde, die bisher geleistete Care-Arbeit in nicht kostenlose Erwerbsarbeit „umzutauschen“, löste Entsetzen aus. Denn genau zu dem Zeitpunkt, wenn ich rein zeitlich in der Lage sein würde, mehr zu verdienen, würde mir die Witwenrente schon viel früher und viel drastischer gekürzt. Welche Logik steckt dahinter? In jeder Firma würde ein Controlling bei solch falschen Signalen Alarm auslösen.
Übrigens – ganz nebenbei – in 80% der Fälle stirbt der Mann zuerst. Eine Mutter (also ich) verliert durch ihr erstes Kind laut Bertelsmann Studie 40% ihres Lebenserwerbseinkommens, mit dem zweiten Kind (also auch ich) sind es schon 54% an Verlust. Die Auszahlung von 577€ brutto kann also weder das Einkommen meines Mannes in Form seines Unterhaltes ersetzen, noch die Folgen meiner Erwerbseinbußen durch die Mutterschaft abmildern, die wir zu Lebzeiten sicher gemeinsam hätten tragen müssen – mein Mann kann ja nun aktiv keine Zahlungen mehr für unsere gemeinsame Elternschaft leisten, z. B. für meinen Rentenausgleich.
4. Fazit:
Der Gesetzgeber kann uns Empfänger von HinterbliebenenRenten nicht ständig vorwerfen, wir sollten uns mit der Anrechnung und Kürzung von Einkommen zufriedengeben, denn es dürfe bei den HinterbliebenenRenten nicht anderes gelten als im Unterhaltsrecht und gleichzeitig solch gravierende Diskrepanzen zulassen – und diese auch noch verschweigen!
Es ist Zeit, hier Änderungen herbei zu führen. Helfen Sie mit, dass die Gesetzgebungen in dieser Sache gerechter werden.
Vielen Dank.
Inga Krauss
In der Facebook-Gruppe Gerechte HinterbliebenenRente findest Du Hilfe und Gleichgesinnte:
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