Rente wegen Todes – Teil 1
Welche Rente wegen Todes gibt es? Muss die Rente versteuert werden? Wird mein Einkommen auf die HinterbliebenenRente angerechnet? Was ist der Rentenwert und wie hoch ist dieser? Was ist eine Unterhaltsersatzleistung? Antworten auf all diese Fragen gibt dieser Beitrag.
Welche Rente wegen Todes gibt es?
Eine Rente wegen Todes wird ausgezahlt, wenn ein gesetzlich versicherter naher Verwandter stirbt, zb. der Ehepartner, die Ehefrau, ein Elternteil oder der geschiedene Ehegatte. HinterbliebenenRenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Witwenrente bzw. Witwerrente, die Waisenrente und die Erziehungsrente.
Für den Hinterbliebenen Ehegatten gibt es die Witwenrente bzw. Witwerrente. Hat der Verstorbene versorgungsberechtigte Kinder, haben diese Anspruch auf Waisenrente. Ist die Ehe bereits geschieden, hat der/die Hinterbliebene Anspruch auf Erziehungsrente, wenn diese(r) noch Kinder erzieht, die unter 18 Jahre alt sind.
Rente wegen Todes – Unterhaltsersatzleistung
Grundsätzlich ist die Hinterbliebenenversorgung eine Unterhaltsersatzleistung und ersetzt – wie der Name schon sagt – den Unterhalt, den die verstorbene Person gezahlt hätte. Damit gilt die Rente wegen Todes als sogenannte abgeleitete Rente.
Witwen- und Witwerrente gelten als eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung. Der Petitionsausschuss schreibt: „Hierfür ist weder eine eigene Leistung des Rentenempfängers notwendig, noch eine erhöhte Beitragsleistung des Verstorbenen zu zahlen.“ (Quelle: 11.04.2022, Anlage 3 zum Protokoll Nr. 20/11).
Die Höhe der Unterhaltsersatzleistung HinterbliebenenRente bemisst sich jedoch nicht am letzten Einkommen des Verstorbenen, sondern an den bis zum Tod gesammelten Rentenpunkten. Das kann vor allem bei jungen Verstorbenen, deren Einzahlzeit noch nicht sehr lang war, einen erheblichen Unterschied ausmachen. Auch eine lange Studienzeit ist hier eher negativ zu erwähnen.
Rente wegen Todes – Einkommensanrechnung
Aufgrund der Definition der Rente wegen Todes als Unterhaltsersatzleistung ist es – so das Bundesverfassungsgericht – angemessen und korrekt, dass eigenes Einkommen die „Zahlung einer überwiegend fürsorgerisch motivierten Sozialleistung mit Unterhaltsersatzfunktion“ angerechnet wird. „Indem er den Betrag bestimmt, bis zu dem neben dem Bezug einer HinterbliebenenRente eigenes Einkommen anrechnungsfrei bleibt und ab dem der Bedarf an einer Unterhaltsersatzleistung sinkt.“ (Schreiben vom Petitionsausschuss an Inga Krauss vom 11.12.2020)
Die Hinzuverdienstgrenze und die Anrechnungspraxis wurde vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt, alle diesbezüglichen Klagen wurden abgewiesen.
Ich habe allerdings noch nie gehört, dass diese dort auch der Höhe nach in Frage gestellt wurde.
Wenn Du mehr über die Hinzuverdienstgrenze erfahren möchtest und lesen möchtest, welche Petitionen es dagegen unter anderem gibt, klicke hier:
Anbindung an den Rentenwert
Die Einkommensanrechnung bei der Rente wegen Todes ist mit dem 26,4-fachen des Rentenwertes an den Rentenwert gekoppelt. Der Petitionsausschuss begründet das so:
„Mit der Anbindung an die rentenrechtlichen Werte sollte sichergestellt werden, dass der Freibetrag immer im gleichen Prozentsatz angepasst wird, wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Infolge dieser Dynamik bleibt der Freibetrag relativ, das heißt bezogen auf das wachsende Einkommen und die wachsenden Renten, immer gleich hoch.“ (Schreiben vom Petitionsausschuss an Inga Krauss vom 11.12.2020)
Der Rentenwert ist seit der Rentenerhöhung zum neuen Rentenjahr 01.07.2023 – 30.06.2024 zum ersten mal seit der Wiedervereinigung in Ost und West mit 37,60€ pro Punkt gleich hoch.
Steuern
HinterbliebenenRenten sind – wie jede andere Rente auch – steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung).
Der zu versteuernde Anteil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Beginns der Rente. Eine entsprechende Übersicht der steuerlichen Anteile von Renten findest Du hier.
Wenn Du mit allen Deinen Einkünften unter dem jährlichen Steuerfreibetrag bleibst, bleibt auch die Rente wegen Todes steuerfrei. Hast Du allerdings eine höhere Rente wegen Todes und/oder andere, weitere Einkünfte, bist Du mit dem Jahr des Beginns der Rente verpflichtet, eine Steuererklärung zu erstellen.
Der Steuerfreibetrag im Jahr 2023 liegt bei 10.908€. Danach fängt die Steuerprogression an, das heißt, für den 10.909ten Euro zahlst Du 14% – also 14 Cent – Steuern. Von 10.909€ bis 15.999€ steigt der Prozentsatz verhältnismäßig stark auf bis zu 24% an. Ab einem zu versteuerndem Einkommen von 62.810€ liegt man dann im sogenannten Spitzensteuersatz von 42%. Dabei zahlt man immer noch nur 14 Cent auf den 10.909ten Euro und zb. 24 Cent auf den 16.000sten Euro – deswegen liegt der sogenannte Durchschnittssteuersatz meistens unter dem Höchststeuersatz.
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In der Facebook-Gruppe Gerechte HinterbliebenenRente findest Du Hilfe und Gleichgesinnte:
Weiterführende Links
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