Rente wegen Todes (2) – Warum ist die Einkommensgrenze verfassungskonform? Das sagt der Petitionsausschuss.

Im Beitrag Rente wegen Todes – Teil 1 – hast Du erfahren, was die Hinterbliebenenrenten sind, warum man darauf Steuern zahlen muss und wie sich die Einkommensgrenze erklärt. In diesem Beitrag kannst Du lesen, wie der Petitionsausschuss zu diesen Themen jeweils Stellung nimmt und wie offiziell erklärt wird, warum die Einkommensgrenze verfassungskonform ist.

Rentenreform 1986 – auch für Witwer soll es HinterbliebenenRente geben

Nach dem bis 1985 geltenden Hinterbliebenenrecht bestand für Witwen ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ohne Berücksichtigung der konkreten Unterhaltssituation vor dem Tod des Ehemanns und ohne Anrechnung eigener Einkünfte auf die Witwenrente. Dagegen bestand ein Anspruch für Witwer nur dann, wenn der überwiegende Unterhalt der Familie von der verstorbenen Ehefrau erbracht wurde. Diese Voraussetzung führte dazu, dass eine Witwerrente in der Regel nicht gewährt wurde. Die darin liegende Ungleichbehandlung von Männern musste aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beseitigt werden. Angesichts der Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung kam nur eine Lösung in Betracht, die nicht zu Mehraufwendungen der gesetzlichen Rentenversicherung führt.

So wurde mit dem am 01. Januar 1986 in Kraft getretenen Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz HEZG) die Hinterbliebenenrente mit Einkommensanrechnung eingeführt. (…)

(Schreiben vom Petitionsausschuss zu Petition Pet 3-18-11-8242, Anlage 4 zum Protokoll Nr. 19/25. Aufstellung Nr. 19/25, Seite 92 von 174) 

Hinterbliebene zahlen keine eigenen Beiträge

Nach Ansicht des BVerfG ist die HinterbliebenenRente eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie sie ohne eigene Betragsleistung des Rentenempfängers, d.h. des Hinterbliebenen und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt werde. Der Gedanke des sozialen Ausgleichs wird dadurch betont, dass die Vorsorge für die eigenen Angehörigen bei der individuellen Beitragsbemessung des Versicherten unberücksichtigt bleibt. Jeder Versicherte trägt somit über seinen Beitrag zugleich auch zur Versorgung aller Hinterbliebenen von Versicherten bei. Auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, zahlt gleiche Beiträge. Da Verheiratete im Vergleich zu anderen Versicherten für die Versorgung ihrer Witwen oder Witwer keine zusätzlichen Beiträge zahlen, ist die Zahlung von Hinterbliebenenrenten ein Familienlastenausgleich innerhalb der Rentenversicherung zugunsten der Verheirateten.

(Schreiben vom Petitionsausschuss zu Petition Pet 3-18-11-8242, Anlage 4 zum Protokoll Nr. 19/25. Aufstellung Nr. 19/25, Seite 92 von 174)

Einkommensanrechnung nur für Einkommen, was den Freibetrag übersteigt

Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente ist in §97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Danach gilt, dass auf Witwen- und Witwerrenten nicht das gesamte Einkommen, sondern nur ein Teil des Einkommens anzurechnen ist, der den Freibetrag übersteigt.

Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes. Dieser Freibetrag erhöht sich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es kein Kind des Verstorbenen ist. Durch diese Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert wird der Freibetrag jeweils mit dem gleichen Prozentsatz angepasst wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Infolge dieser Dynamik bleibt der Freibetrag relativ, das heißt, bezogen auf die wachsenden Renten, immer gleich hoch. Der Gleichklang der Erhöhung des Freibetrags mit der Erhöhung der Renten ist damit sichergestellt. Der von der Petentin kritisierte Freibetrag ist somit keine starre und willkürliche Größe, denn insbesondere seine Anbindung an den aktuellen Rentenwert führt zu einer Dynamisierung.

(Schreiben vom Petitionsausschuss zu Petition Pet 3-18-11-8242-012011,  Anlage 3 zum Protokoll 19/69)

Wenn Du mehr über die Hinzuverdienstgrenze erfahren möchtest und lesen möchtest, welche Petitionen es dagegen unter anderem gibt, klicke hier:

Festlegung der Höhe des Freibetrags

Bei der Festlegung der Höhe des Freibetrags wurde sich an der Höhe des Betrags orientiert, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einem unterhaltspflichtigen Ehegatten als notwendiger Selbstbehalt verbleiben sollte. Denn bei einer Unterhaltsersatzleistung – wie die Hinterbliebenenrente – kann grundsätzlich nichts anderes gelten als im Unterhaltsrecht.

(Schreiben vom Petitionsausschuss zu Petition Pet 3-18-11-8242-012011,  Anlage 3 zum Protokoll 19/69)

Folgen der Unterhaltsersatzleistung – Rechtmäßigkeit des Freibetrags

Es muss dabei auch bedacht werden, dass die Hinterbliebenenrente in der Person des Hinterbliebenen nicht früheres Einkommen ersetzt, sondern den Unterhalt, den der verstorbene Versicherte aus seinem Einkommen geleistet hat. Nach dem Tod eines Ehegatten tritt an die Stelle des Unterhalts, den der verstorbene Ehegatte nicht mehr erbringen kann, die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs vor dem Tode wird auch bei der Hinterbliebenenversorgung eigenes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt, d.h. wer über ein eigenes Einkommen verfügt, hat auch zu Lebzeiten des Ehegatten diesem gegenüber einen geringeren Unterhaltsanspruch als ein Ehegatte, der über kein eigenes Einkommen verfügt.

Bei der Festlegung der Höhe des Freibetrags wurde sich an der Höhe des Betrags orientiert, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einem unterhaltspflichtigen Ehegatten als notwendiger Selbstbehalt verbleiben sollte. Denn bei einer Unterhaltsersatzleistung – wie der Hinterbliebenenrente – kann grundsätzlich nichts anderes gelten als im Unterhaltsrecht.

(Schreiben vom Petitionsausschuss zu Petition Pet 3-18-11-8242-024966,  Prot. Nr. 20/13) 

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Fragen zum Freibetrag:

1.) Wenn „grundsätzlich nichts anderes gelten als im Unterhaltsrecht“ gelten kann, warum liegt der Selbstbehalt einer unterhaltspflichtigen Person im Jahr 2023 dann bei 1.3070€ und der Freibetrag im Rentenjahr 2023/24 nur bei 992,64€?

2.) Wenn „grundsätzlich nichts anderes gelten als im Unterhaltsrecht“ gelten kann, warum wird die Unterhaltsersatzleistung HinterbliebenenRente dann versteuert, wenn Unterhalt (mit einer Ausnahme) nicht versteuert werden muss?

3.) Warum wird die Besteuerung selbst auf Halbwaisenrenten angewandt, denn Kindesunterhalt ist immer steuerfrei? 

Die Pauschalen

Das in § 18a SGB VI genannte Einkommen ist Bruttoeinkommen und umfasst daher auch die darauf entfallenden Steuern und Beiträge für die soziale Sicherung. Um die Betroffenen nicht unangemessen zu belasten, werden von dem Einkommen die regelmäßig darauf entfallenden Steuern und Beiträge für die soziale Sicherung abgezogen. Aus Gründender Verwaltungspraktikabilität werden nach § 18b Absatz 5 SGB IV Abzüge nach Pauschalsätzen vorgekommen, die berücksichtigen, dass die jeweiligen Einkommensarten mit unterschiedliche hohen Abgaben belastet sind.

(Schreiben vom Petitionsausschuss zu Petition Pet 3-18-11-8242-024917, Anlage 3 zum Protokoll Nr. 19/69)

Kritische Fragen zu den Pauschalen:

1.) Wann wurden die Pauschalen zuletzt auf die realen Abgaben überprüft? (Die Antwort ist glaube ich 1986 – sind die Pauschalen also noch zeitgemäß?)

2.) Wieso gelten die Regelungen auch für die Hinterbliebenenrente Erziehungsrente – diese wird aus eigens erwirtschafteten Anwartschaften gezahlt und ist keine damit abgeleitete Rente? 

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In der Facebook-Gruppe Gerechte HinterbliebenenRente findest Du Hilfe und Gleichgesinnte:

Weiterführende Links

Das Witwensplitting ist ein steuerliches Thema und entlastet Betroffene im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr. Hier kannst Du nachlesen warum das so ist.

Mehr über die Rentenarten gibt es hier.

Mehr über die Einkommensanrechnung gibt es hier

Wusstest Du, dass auch die HinterbliebenenRenten steuerpflichtig sind?

Wie ist Dein Hinzuverdienst Witwenrente 2023? Unter dem Menüpunkt Download findest Du eine Excel-Tabelle, mit der Du ganz leicht selbst ausrechnen kannst, ob oder in welcher Höhe die Kürzungen der Witwenrente für Dich ausfallen.

 

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