Die Witwenrente 2025 – was bleibt, was verändert sich?

Die Hinzuverdienstgrenze erhöhen oder gleich ganz abschaffen, den Sockelbetrag per Wachstumsinitiative einführen, der Rentenzuschlag wird zu Einkommen und das Kindergeld erhöht sich, Krankenkassenbeiträge steigen – aber was bedeutet das alles für die Witwenrente 2025? Welche Änderungen gibt es im Jahr 2025 und worauf müssen wir Hinterbliebene achten? 

Hinzuverdienstgrenze

Für die Einkommensanrechnung ist zum Stichtag 01.07.2025 Dein Einkommen vom Steuerjahr 2024 ausschlaggebend. Du bekommst jetzt Deine ganzen Unterlagen vom Jahr 2024 – kannst aber noch nicht wissen, wie hoch der Freibetrag zum 01.07.2025 genau sein wird, da dieser noch nicht feststeht.

Die Rentenerhöhung wird – wahrscheinlich – 3,5 Prozent betragen, beschlossen ist das allerdings noch nicht. Lade Dir hier die aktualisierte Excel-Datei „Berechnungshilfe“ mit allen Daten inklusive der wahrscheinlichen Rentenerhöhung kostenlos runter.: Zum Download Berechnungshilfe. 

Hinzuverdienst in Zahlen

Der Rentenwert wird nach der Rentenerhöhung voraussichtlich bei 40,70 € pro Entgeltpunkt liegen.

Freibetrag Hinterbliebener (ohne Kinder) voraussichtlich – 1.074,38 €

Erhöhung Freibetrag pro Kind vorraussichtlich – 227,90 €.

Was das alles genau bedeutet, erfährst Du weiter unten. 

Das höchst mögliche anrechnungsfreie Einkommen

Für die Rentenversicherung zählt immer das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen aus nicht selbständiger Arbeit. Wie viel kannst Du im Jahr 2024 also höchstens verdient haben, damit Deine Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente nicht gekürzt wird?

  • Hinterbliebene:r ohne Kinder –  1.790,64 €
  • Hinterbliebene:r ein Kind –        2.170,46 €
  • Hinterbliebene:r zwei Kinder –   2.550,29 €
  • Hinterbliebene:r drei Kinder –    2.930,12 €
  • Hinterbliebene:r vier Kinder –    3.309,95 €

Für andere Einkommensarten wie Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder selbständiger Arbeit, Kapitalerträge und so weiter nutze bitte die kostenlose Berechnungshilfe. 

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Kindergelderhöhung und Unterhaltsvorschuss (UVS)

Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind erhöht. Das ist gut für alle Kinder, deren Eltern noch zusammenleben oder deren Eltern einen so hohen Unterhalt zahlen, dass die Kinder keinen Unterhaltsvorschuss beantragen müssen bzw. für Halbwaisen, deren Halbwaisenrenten über dem Betrag liegt, dass die Halbwaise Unterhaltsvorschuss bekommt. Denn in diesen Fällen hat das Kind tatsächlich 5 € mehr im Monat.

Erhält Dein Kind allerdings Unterhaltsvorschuss, wird die Kindergelderhöhung vom Unterhaltsvorschuss aufgefressen. Da sich der Mindestunterhalt in diesem Jahr nicht erhöht, sinkt der Unterhaltsvorschuss gleichzeitig um 5 € und das Kind hat genauso viel Geld zur Verfügung wie vor der Kindergelderhöhung. Deswegen gehen Kinder, die eh schon wenig haben (also Kinder, die Unterhaltsvorschuss bekommen), bei reinen Kindergelderhöhungen immer leer aus!

Bekommt Dein Kind weniger Halbwaisenrente als „mögliche Höhe UVS“ aus der Tabelle, solltest Du noch heute einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen!

Mindest-unterhalt abzüglich Kindergeld abzüglich HWR Mögliche Höhe UVS
Alter des Kindes: 0-5 Jahre 480,00 € 255,00 €

 x.xx €

225,00 €
Alter des Kindes: 6-11 Jahre 551,00 € 255,00 €

x.xx €

296,00 €
Alter des Kindes: 12-17 Jahre 645,00 € 255,00 €

x.xx €

390,00 €

Hier kannst Du schnell checken, ob Dein Kind trotz Halbwaisenrente berechtigt ist, Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

Einführung Sockelbetrag ungewiss

Der Sockelbetrag aus der Wachstumsinitiative der Ampelregierung wurde erst von der Einführung vom 01.07.2025 um zwei Jahre auf den 01.07.2027 verschoben. Mit dem Aus der Ampelregierung ist tatsächlich ungewiss, ob oder wann dieses Vorhaben noch umgesetzt wird. Hier geht’s zum Beitrag und meiner Meinung zum Sockelbetrag. 

Aber auch eine neue Regierung wird den Fachkräftemangel im Blick haben. Es muss etwas getan werden, damit es (jungen) Witwen und Witwer ermöglicht wird, anrechnungsfrei mehr Einkommen zu generieren. 

Ein großer Erfolg ist tatsächlich, dass einige Parteien die Erhöhung des Freibetrags für Witwen sogar in ihrem Wahlprogramm haben! Das ist eine gravierende Änderung und ein deutlich höheres Bewusstsein der Politik für unsere Gesellschaftsgruppe. 

Änderung Rentenzuschlag ab Dezember 2025

Renter:innen, so auch Witwen und Witwer, die ihre Rente bereits seit vor Ende 2018 erhalten, bekommen einen sogenannten Rentenzuschlag. Der kann je nach Rentenart und Beginn der Rente bei 4,5 oder 7,5 Prozent liegen. 

Bekommt eine Witwe oder ein Witwer bereits Altersrente mit eben diesem Zuschlag, wurde dieser extra Zahlbetrag bisher nicht als Einkommen bei der Witwenrente bzw. Witwerrente angerechnet. Das wird sich ab Dezember 2025 ändern: dann zählt auch der Rentenzuschlag der Altersrente als Einkommen bei der Berechnung des Hinzuverdienstes bei der Witwenrente bzw. Witwenrente – mit der Folge, dass einige Betroffene dann eine höhere Kürzung der Hinterbliebenenrente in Kauf nehmen müssen. 

Zusatzbeitrag der Krankenkassen erhöht sich

Der Zusatzbeitrag der Krankenkassen erhöht sich von durchschnittlich 0,8 Prozent auf durchschnittlich 2,5 Prozent. Das hat auch Auswirkungen auf die Witwenrente und Witwerrente. Der Zahlbetrag wird sich um diesen erhöhten Krankenkassenbeitrag vermindern. 

Halbwaisen, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftitung ausüben, beispielsweise eine betriebliche Ausbildung betrifft diese Erhöhung ebenso. Ihre Halbwaisenrente wird sich ab dem 01.01.2025 um den erhöhen Zusatzbeitrag verringern. 

Der Grundfreibetrag erhöht sich und entlastet uns Steuerzahler:innen

Der Grundfreibetrag wird für das Jahr 2025 auf 12.096 Euro erhöht. Das bedeutet, dass Du erst ab einem Einkommen von 12.097 Euro (zu versteuerndes Einkommen) überhaupt Steuern zahlst. Da die Hintebliebenenrente mindestens anteilig zu versteuern ist, sind das gute Nachrichten für Betroffene. 

In der Facebook-Gruppe Gerechte HinterbliebenenRente findest Du Hilfe und Gleichgesinnte:

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